Pauschalentgelt für Nutzung der Kabelkanäle der Telekom vereinbart
Bereits seit den 1980er Jahren hatten die Deutsche Telekom und ihre Rechtsvorgängerinnen parallel zum damaligen Telefonnetz ein bundesweites Breitbandkabelnetz ausgebaut, über das digitales Fernsehen sowie Telekommunikationsdienstleistungen (zum Beispiel Internet-Zugänge) angeboten werden. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausgegliedert und auf Regionalgesellschaften übertragen. 2003 erwarb die Klägerin über eine private Investorengruppe den Großteil der Regionalgesellschaften einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand. Die Kabelkanalanlagen, in denen die Kabelnetze verlegt sind, verblieben im Eigentum der Deutschen Telekom. Die Vertragspartner verständigten sich auf ein langfristig zu zahlendes Pauschalentgelt für die Nutzung der Kabelkanäle im unteren sechsstelligen Bereich pro Jahr.
Von BNetzA festgesetztes Entgelt für "letzte Meile" geringer
Die Höhe des Entgelts für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich ab dem Hauptverteiler/Vermittlungsstelle bis zum Hausanschluss (sogenannte letzte Meile) ist seit 2010 reguliert. Die von der Bundesnetzagentur für diesen Abschnitt festgesetzten Preise liegen ganz erheblich unter dem hier zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt.
Betreiberin der Breitbandkabelnetze fordert Herabsetzung vereinbarten Entgelts
Die Klägerin begehrt nunmehr eine Absenkung des vereinbarten Entgelts und Rückzahlung bereits in den Vorjahren gezahlter Beträge in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Sie verweist auf die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom bei der Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln und auf die deutlich niedrigeren Nutzungsentgelte, die von der Bundesnetzagentur für die ihrer Regulierungskompetenz unterliegenden Leistungen festgesetzt worden seien. Mit ihrem Anliegen war sie bereits einmal vor dem OLG gescheitert. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden (NZKart 2017, 198).