Der Voreigentümer war mit seinen zwei Geschwistern Eigentümer eines mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks in Frankfurt am Main. Er und seine Ehefrau nutzten dort gemeinsam die Dachgeschosswohnung sowie Teile des Kellers und der Garage allein. Die neuen Eigentümer ersteigerten das Haus im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Ihrer Räumungsaufforderung leistete der Voreigentümer jedoch keine Folge und verwies auf einen ihn zur weiteren Nutzung berechtigenden Mietvertrag. Erst nachdem das Amtsgericht diesen Mietvertrag als Scheingeschäft für unwirksam erklärt hatte, gab sich das Ehepaar geschlagen. Viel zu spät, finden die neuen Eigentümer. Sie forderten unter anderem Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Voreigentümer das Hausgrundstück besetzt hielt - mit Erfolg.
Da der Voreigentümer unberechtigter Besitzer gewesen sei, müsse er Nutzungsersatz zahlen, befand nach dem Landgericht nun auch das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.09.2023 - 9 U 36/21). Dessen Höhe sei anhand des Mietwertes der Dachgeschosswohnung zu schätzen. Zwar habe das LG, das den neuen Eigentümern gut 11.000 Euro zugesprochen habe, die tatsächliche Wohnfläche zu groß angesetzt; das wirke sich im Ergebnis aber nicht aus. Denn das LG habe die mitgenutzten Kellerflächen bei der Bemessung des Nutzungsersatzes nicht mitberücksichtigt – das hätte es aber tun müssen, da zur Wohnung gehörende Abstellflächen die am Markt zu erzielende Miete steigerten.
Die Regelungen der Wohnflächenverordnung, die Kellerräume von der Wohnflächenberechnung ausnehmen, seien im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich, so das OLG.