OLG Frankfurt am Main: Mohamed A. G. mangels nachgewiesener IS-Mitgliedschaft freigesprochen

Der Fünfte Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat Mohamed A. G. mangels Beweises, dass er sich in den Jahren 2013 bis 2015 an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) als Mitglied beteiligt hatte, freigesprochen (Urteil vom 13.03.2020, Az.: 5 - 2 OJs 32/18 - 1/19).

Freispruch übereinstimmend erfolgt

Der Freispruch erfolgte auf die übereinstimmenden Anträge von Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung. Bereits am 11.03.2020 hatte das OLG den Haftbefehl aufgehoben und den 34-jährigen Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen. Den Freispruch begründete es nun damit, dass die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe sich lediglich Gruppierungen der "Freien Syrischen Armee“ angeschlossen und dabei sogar gegen den in seine Heimatregion vorrückenden IS gekämpft.

OLG: Angaben der Hauptbelastungszeugen nicht mehr tragfähig

Diese Einlassung des Angeklagten, so das OLG, hätten nicht nur mehrere Zeugen bestätigt. Vielmehr hätten sich nach Durchführung der Hauptverhandlung auch die Angaben der Hauptbelastungszeugen nicht als tragfähig erwiesen. So habe die Ehefrau des Angeklagten, die ihren Mann noch im Ermittlungsverfahren belastet habe, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und nicht mehr ausgesagt. Die allein noch verwertbare frühere Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter hat nach Ansicht des OLG keine umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ermöglicht. Darin enthaltene Widersprüche hätten sich nicht mehr aufklären lassen. Hinzu seien Zweifel an den Angaben eines weiteren Belastungszeugen gekommen. Objektive Beweismittel, wie etwa Fotos oder Videoaufzeichnungen, die auf eine Beteiligung am IS hinweisen könnten, existierten nicht oder belegten zum Teil, dass sich der Angeklagte im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich anderen oppositionellen Kräften an geschlossen habe, so das Gericht.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.03.2020 - 13.03.2020 5 - 2 OJs 32/18 - 1/19

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2020.

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