Mietanpassung auch bei mittelbaren Auswirkungen staatlicher Corona-Maßnahmen möglich

Mittelbare Wirkungen staatlicher Corona-Maßnahmen können einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen. Dies streicht das OLG Frankfurt am Main heraus. Die Unzumutbarkeit des Festhaltens am ursprünglichen Vertrag setze allerdings Vortrag zur Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs und ihrer Entwicklung in der Pandemie einschließlich der Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu staatlichen Hilfen voraus.

Mittelbar von Corona-Maßnahmen betroffener Betrieb zahlte keine Miete

Die Beklagte mietete vom Kläger Gewerbeflächen für einen Reinigungsbetrieb in Frankfurt am Main. Weil im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus viele beruflichen und privaten Veranstaltungen entfielen, ließen viele Menschen weniger Kleidung bei der Beklagten reinigen. Dies führte ab März 2020 zu einem deutlichen Umsatzeinbruch. In der Zeit von April bis Juli 2020 zahlte die Beklagte deshalb keine Miete. Das Landgericht gab der Klage auf die ausstehenden Mieten statt. Die Beklagte legte Berufung ein.

OLG bestätigt Anspruch des Vermieters auf Mietzins

Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Kläger habe Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen. Die vertraglichen Vereinbarungen seien vorliegend nicht durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden staatlichen Beschränkungsmaßnahmen herabgesetzt gewesen. Zwar sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die Folgen der Pandemie schwerwiegend gestört worden. Auch sei davon auszugehen, dass sich die behördlichen Anordnungen auch auf den nicht unmittelbar von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffenen Geschäftsbetrieb der Beklagten auswirkten.

Vorliegend kein Anspruch auf Vertragsanpassung

Die Beklagte könne dennoch keine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie nicht dargelegt habe, dass ihr das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könne. Dabei komme es nicht darauf an, dass die hier streitgegenständlichen Folgen nur mittelbar auf die staatlichen Maßnahmen zurückzuführen seien. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass ihr das Festhalten an dem Mietvertrag unzumutbar gewesen sei.

Fehlender Vortrag zu Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs

Es fehle Vortrag zu relevanten Umständen wie insbesondere der Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs und ihrer Entwicklung, der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sowie der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden oder ein Anspruch auf sie bestand.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.02.2022 - 2 U 138/21

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2022.