Marke "The North Face" obsiegt gegen "The-Dog-Face"

Das Zeichen "The Dog Face" darf nicht mehr im Zusammenhang mit Tierbekleidung verwendet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und damit einem Eilantrag der Inhaberin der Marke "The North Face" entsprochen. Zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" bestehe zwar keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke "The North Face" jedoch in erheblichem Maß bekannt sei, werde der Verkehr die Zeichen trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" gedanklich miteinander verknüpfen.

Unterlassungsansprüche im Beschwerdeverfahren erfolgreich

Die Marke "The North Face" ist unter anderem für Bekleidung eingetragen. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit "The Dog Face". Im Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet, stellte das OLG fest.

Verwechslungsgefahr nicht entscheidend – Zeichenähnlichkeit bejaht

Die Marke "The North Face" sei eine bekannte Marke, so das OLG. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpften. Nicht erforderlich sei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser fehle es hier. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge "The Dog Face" lehne sich erkennbar an die Marke "The North Face" an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin, so das Gericht.

Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung

Dies gelte auch, weil eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe, so das OLG. Insoweit genüge es, "dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen". Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochene Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es "dem Sport treibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben". Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin, so das Gericht weiter. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.06.2022 - 6 W 32/22

Gitta Kharraz, 5. Juli 2022.