Maltesische Betreiberin von Online-Glücksspielen muss Glücksspieleinsätze zurückzahlen

Eine maltesische Betreiberin von Online-Glücksspielen ohne Konzession in Hessen muss einem hessischen Spieler seine Einsätze in Höhe von gut 10.000 Euro zurückzahlen. Denn der Vertrag zwischen dem Spieler und ihr sei wegen Gesetzesverstoßes nichtig, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das eigene gesetzeswidrige Verhalten des Spielers stehe dem Anspruch nicht entgegen, wenn die Betreiberin – wie hier – nicht nachweisen kann, dass der Spieler Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatte.

Spieler verlangt Rückerstattung verlorener Glücksspieleinsätze

Der Kläger nahm zwischen Februar und Mai 2017 an Online-Glücksspielen teil, die die Beklagte mit Sitz in Malta anbot. Die Beklagte besaß in diesem Zeitraum keine Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in Hessen. Der Kläger begehrt die Rückerstattung verlorener Glücksspieleinsätze. Das LG Gießen hatte die Beklagte zur Zahlung von gut 10.000 Euro verurteilt (BeckRS 2021, 7521). Das OLG rechnete der hiergegen eingelegten Berufung keine Chancen aus. 

Einsätze wegen Nichtigkeit des Vertrags rechtsgrundlos gezahlt

Der Kläger könne die Rückzahlung der geleisteten Einsätze verlangen, bestätigte das OLG die landgerichtliche Bewertung. Die Einzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag mit der Beklagten nichtig gewesen sei. Er habe gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, verstoßen (§ 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung von 2012). Diese Vorschrift sei auch unionsrechtskonform gewesen. Soweit sie die Dienstleistungsfreiheit einschränkte, habe das dem mit der Vorschrift verfolgten Gemeinwohlinteresse gedient. Anhaltspunkte für eine Duldung des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln bestünden nicht. 

Erforderlicher Nachweis eigenen Gesetzesverstoßes des Spielers nicht gelungen

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger durch gesetz- und sittenwidriges Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe. Die Einzahlung eines Guthabens auf ein Spielerkonto habe zwar ebenfalls gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Die Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass dem Kläger dieser Verstoß bekannt war oder er sich jedenfalls dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hatte. Die Regelung des Glücksspielverbots (§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012) könne nicht ohne Weiteres als generell bekannt vorausgesetzt werden. Durch das "Wegklicken" der von der Beklagten bereitgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der Kläger dieser Kenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen. Da die Beklagte selbst gesetzeswidrig gehandelt habe, könne sie dem Anspruch des Klägers auch nicht den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenhalten. Die Beklagte habe nach dem hier besprochenen Hinweisbeschluss zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, teilte das OLG mit, sodass das landgerichtliche Urteil vom 25.02.2021 nunmehr rechtskräftig sei.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21

Britta Weichlein, 2. Juni 2022.