OLG Frankfurt am Main: Mahnung für Botox-Behandlungskosten über Arbeitsgeber der Behandelten begründet Schmerzensgeldanspruch

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, stellt dies einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar, der ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro rechtfertigt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.12.2019 entschieden. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Botox-Behandlung seien hingegen Bagatellschäden (Az.: 8 U 164/19).

Mahnung zu Botox-Behandlungskosten an Arbeitgeberin versendet

Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte Mahnung über die Kosten der Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt.

Kosmetikerin will Restzahlung – Behandelte will Schmerzensgeld

Die Klägerin begehrte restliche Zahlung. Die Beklagte verlangte widerklagend Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie berief sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht. Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen und widerklagend der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zugesprochen.

OLG bestätigt Schmerzensgeld von 1.200 Euro 

Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld. Damit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1.200 Euro sei ausreichend. Für Nichtvermögensschäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadenersatz verlangt werden.

Allein Verletzung ärztlicher Schweigepflicht begründet Anspruch

Hier komme es für die Bemessung eines Schmerzensgeldes allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an, so das OLG. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. Die allein abstrakte Gefährlichkeit, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich gewesen seien, sei mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt.

Kein Schmerzensgeld wegen Verletzung des Selbstbestimmungsrechts

Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts habe per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre, so das OLG. (Spät)Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar.

Auch kein Anspruch wegen kurzfristiger Einbußen beim körperlichen Wohlbefinden

Soweit die rechtswidrigen Injektionen das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt hätten, sei bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt, stellte das OLG abschließend fest.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 05.12.2019 - 8 U 164/19

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2019.

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