Lübcke-Untersuchungsausschuss darf Einsicht in Strafakten nehmen

Der 5. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 22.12.2020 entgegen seiner zunächst geäußerten Absicht entschieden, dem so genannten Lübcke-Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen Stephan E. und Markus H. zu gewähren.

Hessischer Landtag setzte “Lübcke-Untersuchungsausschuss“ ein

Der Hessische Landtag hat diesen Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag eingesetzt, das Handeln und Unterlassen der Hessischen Landesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden – insbesondere der hessischen Sicherheitsbehörden – aufzuklären, das im Zusammenhang mit der Beobachtung der Personen Stephan E. und Markus H. und deren Umfeld durch den Verfassungsschutz steht oder stehen könnte.

Akteneinsichtsgesuch des Untersuchungsausschusses zunächst abgelehnt

Das OLG Frankfurt am Main hatte das Akteneinsichtsgesuch des Untersuchungsausschusses zunächst abgelehnt: Noch zu vernehmende Zeugen könnten in ihrem Aussageverhalten beeinflusst werden, weil sie etwa durch Medienberichte über die Arbeit des Untersuchungsausschusses Kenntnis vom Inhalt der Akten erlangen könnten. Dies könne die Aufgabe des Gerichts, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, gefährden.

OLG gibt Akten doch zur Einsicht frei

Das OLG hat nunmehr jedoch die Akten zur Einsicht freigegeben. Nach der Beweisaufnahme könne davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung, die von der Akteneinsicht für den ungestörten Fortgang der Hauptverhandlung ausgehen könne, deutlich reduziert sei. Insoweit sei auch maßgeblich, dass der Untersuchungsausschuss Maßnahmen zur Sicherung von Vertraulichkeit treffen könne und müsse.

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2020.