OLG Frankfurt am Main: Land haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer auf Schulhomepage

Für Urheberrechtsverletzungen, die Lehrer durch Veröffentlichungen auf der Schulhomepage begehen, haftet das Land, dessen Dienstaufsicht der betreffende Lehrer untersteht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und mit Urteil vom 09.05.2017 das Land Hessen dazu verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten auf einer Schulhomepage zu unterlassen (Az.: 11 U 153/16).

Verwertungsrechte durch Veröffentlichung auf Schulhomepage verletzt

Die Klägerin nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung dieses Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land zum einen Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Zum anderen begehrt sie, dass das beklagte Land zukünftig jegliche Veröffentlichung dieses Cartoons unterlässt. Das Land weist die Verantwortlichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht. Das Landgericht hatte das Land zur Schadenersatzzahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.

Auch OLG hält Land für verantwortlich

Auf die Berufung des Landes hat das OLG die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch eingeschränkt. Das OLG teilt die Ansicht des LG, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen muss, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 Hessisches Schulgesetz). Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art "virtuelle Visitenkarte" der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern- und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, unter anderem mit einem Internetanschluss.

Unterlassungsverpflichtung nur in Bezug auf schulisches Umfeld

Das OLG hat den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch auf Urheberrechtsverstöße beschränkt, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter. Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden, sofern dieser einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 20.000 Euro festsetzt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.05.2017 - 11 U 153/16

Redaktion beck-aktuell, 9. Mai 2017.

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