Streit um Anerkennung kroatischen Urteils auf Rückzahlung von Facharztausbildungskosten
Die Antragstellerin ist Ärztin und hat in Kroatien eine Facharztausbildung erhalten, die im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanziert wurde. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 Euro gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig. Das Landgericht wies den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurück. Dagegen legte diese sofortige Beschwerde ein.
OLG: Internationale Unzuständigkeit kroatischer Gerichte zu spät gerügt
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.
Anerkennung kein Verstoß gegen ordre public
Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (ordre public). Auch nach deutschem Recht sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.