OLG Frankfurt am Main: Monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro für Basiskonto zu hoch

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro sowie Kosten in Höhe von 1,50 Euro für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.02.2019 entschieden. Basiskonten müssten zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden. Die Preise sollten aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, heißt es in der Begründung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl betroffener Basiskonteninhaber und Bankinstitute grundsätzliche Bedeutung habe (Az.: 19 U 104/18).

Verbraucherverband hielt Grundpreis und Überweisungskosten für zu hoch

Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Er wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten deutschen Kreditinstituts. Sie betreffen das sogenannte Basiskonto der Beklagten. Die Beklagte verlangt dort einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro sowie 1,50 Euro für eine "beleghafte Überweisung (SEPA) beziehungsweise Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale". Sie bietet Kontenmodelle zwischen null Euro und 9,99 Euro monatlich an. Der Kläger hält die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

OLG: Angegriffene Klauseln benachteiligen besonders schutzwürdige Bankkunden

Die Berufung der Bank hatte keinen Erfolg. Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, stellt das OLG klar. Sie seien kontrollfähig, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Dies sei bei sogenannten Basiskontoverträgen der Fall. Bei Basiskonten handele es sich um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalte für diese Konten Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Von diesen Vorschriften dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die hier angegriffenen Klauseln seien mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren und benachteiligten die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Entgelthöhe muss durchschnittliches Nutzerverhalten aller Kontoinhaber widerspiegeln

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass "die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln". Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Zu einem anderen Teil handele es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbstständig online erledigten. Die Bank sei zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse aber "das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln".

Aufwand für gesetzlich vorgegebene Tätigkeiten auf Kunden verlagert

Dies könne hier nicht festgestellt werden, so das OLG. Die Beklagte lege vielmehr zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskontenmodells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belaste. Zudem wälze sie zahlreiche Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos ab, die "Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen". Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sei es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.02.2019 - 19 U 104/18

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2019.

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