OLG Frankfurt am Main: Klausel über 25 Euro Entgelt für "Bankauskünfte" wirksam

Eine Bank darf eine Entgeltklausel verwenden, nach der für die Erteilung von "Bankauskünften" ein Betrag von 25 Euro zu zahlen ist. Bei einer solchen Auskunftserteilung, die der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit diene, handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren der Kontoführung nicht abgedeckt sei, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24.05.2019 (Az.: 10 U 5/18, BeckRS 2017, 141872).

Bank verlangte für “Bankauskünfte“ Gebühr von 25 Euro

Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der die Preisklausel einer Bank beanstandete und ein Unterlassen der Verwendung verlangte. Mit der Klausel forderte die beklagte Bank für “Bankauskünfte“ 25 Euro. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich die Regelung, dass eine Bankauskunft “allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“ enthalte.

Verbraucherschutzklage vor dem LG erfolglos

Der Kläger meinte, die Preisklausel sei unwirksam. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine “Bankauskunft“ ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung umfasse sie damit alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung.

OLG: Gebühr für Bankauskunft berechtigt

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die beanstandete Klausel sei einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung im Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten festsetze. Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit “Bankauskunft“ im Preisverzeichnis der Beklagten mache ausreichend klar, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und nicht jede Auskunft der Bank gemeint sei, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbitte.

Keine Mehrdeutigkeit der Klausel anzunehmen

Unter Zugrundelegung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen Auslegungsgrundsätze sei vorliegend anzunehmen, dass die Preisklausel sich nur auf die “Bankauskunft“ im vorgenannten, engen Sinne beziehe, da es sich um einen Rechtsbegriff handele. Damit fehle es bereits an einer Mehrdeutigkeit der Klausel, sodass sich die Frage der kundenfeindlichsten Auslegung nicht mehr stelle.

Leistung von sonstigen Gebühren nicht abgedeckt

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte sei unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handele, die von den sonstigen Gebühren nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die “wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“. Die beanstandete Klausel sei zudem klar und unmissverständlich formuliert, so dass auch eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausscheide.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.05.2019 - 10 U 5/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2019.