OLG Frankfurt am Main: Ersetzung der Einwilligung in "erforderliche" Namensänderung auch ohne Kindeswohlgefährdung

Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sogenannte Einbenennung "erforderlich“ ist. Dabei ist eine Kindeswohlgefährdung für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18.12.2019 per Beschluss (Az.: 1 UF 140/19). Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 (in NJW 2005, 1779) die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Streit um Änderung des Nachnamens eines Kindes

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr. Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt ebenso den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass auch ihre erste Tochter diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sogenannte Einbenennung beantragt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.

Beschwerde erfolgreich

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters seien erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das OLG. Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 (in NJW 2005,1779) komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit, so das OLG.

Aufrechterhaltung des Namensbandes nicht mehr zumutbar

Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint". Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe.

Auch Kindeswille ist zu berücksichtigen

Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung, gab das Gericht weiter zu bedenken. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. "Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“, betonte das OLG abschließend.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2020.

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