Keine Verwechslungsgefahr zwischen Restaurant "Ciao" und Pizzeria "Ciao Mamma"
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Zwischen der Bezeichnung "Ciao" für ein italienisches Restaurant und der Bezeichnung "Ciao Mamma" für eine Pizzeria besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und einen im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch des "Ciao"-Betreibers zurückgewiesen.

Restaurant "Ciao" wollte Pizzeria "Ciao Mamma" Namen verbieten lassen

Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt "Ciao" und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als "Hamburgeria" und "Pizzeria" unter dem Namen "Ciao Mamma". Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung "Ciao Mamma" in Anspruch. Das Landgericht wies den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurück. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

OLG: Bezeichnung "Ciao" besitzt gewisse originäre Unterscheidungskraft

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Bezeichnung "Ciao" sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme, so das OLG. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten, es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung "Ciao" könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.

Wegen abweichenden Gesamteindrucks aber keine Verwechslungsgefahr

Laut OLG liegt jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, sodass Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung "Ciao" – also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen – sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen "Ciao" und "Ciao Mamma" seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil "Mamma" führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung "Ciao Mamma" auch nicht als Ableger des Lokals "Ciao", da der Bestandteil "Ciao" nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.06.2021 - 6 W 35/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2021.