Keine Verwechslungsgefahr zwischen identischen Titeln von Fernsehbeitrag und Buch

Zwischen dem Werktitel "Nie wieder keine Ahnung!" für eine Fernsehbeitragsreihe und dem gleichlautenden Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und eine Beschwerde einer TV-Produzentin zurückgewiesen. Es fehle an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke.

Streit um identischen Werktitel "Nie wieder keine Ahnung!"

Die Antragstellerin, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, hatte von 2009 bis 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung "Nie wieder keine Ahnung! Malerei" und "Nie wieder keine Ahnung! Architektur" produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel. Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel "Nie wieder keine Ahnung!" ein Sachbuch, das sich mit "vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen" befasst. Die Antragstellerin sah sich dadurch in ihren Titelschutzrechten verletzt. Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels wies das Landgericht zurück. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.  

OLG: Mangels Werknähe keine Verwechslungsgefahr

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, da es an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr fehle. Der Titel "Nie wieder keine Ahnung" genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.01.2022 - 6 W 102/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2022.