Streit um Nutzungsentschädigung für Porsche-Fahrer mit Zweitfahrzeug
Der Kläger, dessen Porsche 911 bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, begehrte unter anderem eine Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Die Nutzung eines ihm ebenfalls gehörenden Ford Mondeo sei ihm nicht zumutbar. Das Fahrzeug sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt. Das Landgericht verneinte einen Anspruch auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung. Dagegen legte der Kläger Berufung ein - ebenfalls ohne Erfolg.
OLG: Ford Mondeo zumutbares Zweitfahrzeug
Der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung entfalle, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei, entschied das OLG. Hier hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können. Ohne Erfolg verweise der Kläger dabei auf die "Sperrigkeit" dieses zur Mittelklasse gehörenden und für den Stadtverkehr geeigneten Fahrzeuges. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsches 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.
Einschränkung des Fahrvergnügens lediglich immaterielle Beeinträchtigung
Dass es sich bei dem beschädigten Porsche 911 um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handele, während es sich bei dem Ford Mondeo lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handele, führt laut OLG nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo. Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsches 911 führe nur zu einer "Beschränkung des Fahrvergnügens". Diese Einschränkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.