EEG-Umlage wegen Strom-Weiterlieferung?
Geklagt hatte die Übertragungsnetzbetreiberin. Die Beklagte ist eine 100%-ige Tochter der Deutschen Flugsicherung und betreibt für diese und eine gleichfalls auf dem Campus angesiedelte Nutzerin (hier: die Streitverkündeten) eine Stromerzeugungsanlage, die aus mehreren Turbinen und Netzersatzanlagen besteht. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet sei, weil der von ihr in der Stromerzeugungsanlage hergestellte Strom an die Streitverkündeten weiter geliefert werde. Die Beklagte macht geltend, dass die Streitverkündeten aufgrund geschlossener Medienverträge eine vollständige Kostentragung und Übernahme des wirtschaftlichen Risikos entsprechend ihren bei Abschluss der Verträge mitgeteilten und unveränderten Strombedarfen übernommen hätten und daher eigene Betreiber der Anlage seien.
Fiktion einer Betreiberstellung
Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Dabei hat das OLG offengelassen, ob die Streitverkündeten eigene Betreiber einer Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 61a EEG 2017 sind. Jedenfalls könnten sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 104 Abs. 4 EEG 2017). Der Gesetzgeber habe hierbei wegen Unklarheiten der rechtlichen Zuordnung der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die teilweise oder allein der Eigenversorgung dienten, eine Amnestieregelung geschaffen. Diese fingiere eine Betreiberstellung bei mehreren Betreibern einer Anlage.
Nur marginale Weiterleitung erzeugten Stroms
Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Betreiberstellung lägen hier vor, meint das OLG. Dies folge insbesondere daraus, dass die räumlich geschlossene Anlage ausschließlich zum Zweck einer ausfallsicheren Versorgung der beiden Behörden konzipiert gewesen sei und eine Weiterleitung erzeugter Strommengen ebenso wie der Zukauf von Strommengen aus dem öffentlichen Leitungsnetz bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage vollständig marginal sei. Berücksichtigt worden sei auch die vollständige Übernahme des Kostenrisikos und des wirtschaftlichen Risikos sowie der Bestimmung der Fahrweise der Anlage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.