Kein Unfallversicherungsschutz bei posttraumatischer Belastungsstörung
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Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) sind krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss ist es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung darstellen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Posttraumatische Belastungsstörung als Folge einer Armverletzung

Der Kläger ist bei einer privaten Unfallversicherung mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 Euro unter Einbeziehung der AUB 2008 unfallversichert. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind "krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden". Der Kläger macht gegenüber der Versicherung Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend. Er beruft sich auf einen Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an einem Heizkörper angestoßen habe mit einer anschließenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Die Versicherung verweist auf ihren Leistungsausschluss für psychische Reaktionen.

Unfall selbst führte nicht zu Veränderung der Hirnstruktur

Das LG hatte die Versicherung wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500 Euro verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu. Auch nach den Behauptungen des Klägers habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzündungsreaktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er berufe sich vielmehr selbst auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Funktionseinschränkungen am Arm.

Nachvollziehbarkeit psychischer Reaktion irrelevant

Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben, so das OLG. Der Ausschlusstatbestand erfasse nicht nur "Fehlverarbeitungen". Es bestehe vielmehr schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers wie hier "rein psychisch-reaktiver Natur ist". Der Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar, auf das Kriterium der "medizinischen Nachvollziehbarkeit" abzustellen, da dieses auf eine Ursachenbetrachtung abziele, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig beziehungsweise regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. Nach der Klausel seien jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, "wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden". Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.07.2022 - 7 U 88/21

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2022.