Kein Umgang in Wechselmodell gegen Willen der Kinder

Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-Kooperationsbereitschaft abzuändern. Die hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Ein den Kindern "aufgedrängter" Umgang könne als Belastung empfunden werden und deren Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen.

AG bestätigt bisherige Umgangspraxis

Die Beteiligten sind in Scheidung lebende Eltern zweier gemeinsamer Kinder. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens hatten sie ursprünglich vereinbart, dass die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter leben und regelmäßig Umgang mit dem Vater ausüben. Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind sich die Eltern jedoch nicht einig. Nach bisheriger Praxis übt der Kindsvater den Umgang in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen aus. Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches Wechselmodel vor. Die Mutter sowie die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass Ruhe einkehren solle. Das AG beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang praktizierten Übung.

OLG weist Beschwerde des Kindsvaters zurück

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindsvaters zurückgewiesen. Sofern Eltern sich über die Umgangsregelung nicht einigen könnten, sei das Gericht gehalten, eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Es bestehe kein Zweifel, dass dies bei der vom AG getroffenen Regelung der Fall sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die vom Vater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder besser entspreche als die getroffene Regelung.

Ausweitung bisheriger Regelung widerspricht Kindeswohl

Der Senat sei vielmehr überzeugt, "dass eine Ausweitung der seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und von ihnen weiterhin gewünschten Regelung gegen ihren Willen ihrem Wohl widerspricht". Dem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen komme im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung zu. Er sei Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder hier nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wiedergebe. Sie hätten einen reifen und sehr verständigen Eindruck gemacht und wüssten, was die Regelung für sie bedeute. "Bei derart reifen und reflektierten Kindern erachtet es der Senat für das Kindeswohl außerordentlich problematisch, wenn ihnen nun eine von ihren geäußerten Vorstellungen abweichende Umgangsregelung `gerichtlich verordnet` werden würde", so das OLG.

Elterlicher Gleichberechtigungswunsch irrelevant

Weiter führte das OLG aus, dass der Vater den Kindern, die unter dem Konflikt ihrer Eltern unzweifelhaft leiden, am ehesten gerecht wird, wenn er ihren Willen "schlicht respektiert". Ein den Kindern "aufgedrängter" Umgang werde von diesen als Belastung empfunden und das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen. Soweit der Vater der Auffassung sei, dass eine Betreuung "auf Augenhöhe" durch beide Eltern nur im Rahmen eines Wechselmodells gewährleistet sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die durch das AG festgelegte Regelung verhindere nicht eine "angemessene Rolle des Vaters im Leben seiner Kinder". Maßgeblich bei einer Umgangsregelung sei allein das Wohl des Kindes, nicht aber "vermeintliche Gerechtigkeits-und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils".

Kein Wechselmodell gegen Willen der Kinder

Zwar könne ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Vorausgesetzt werde aber eine – hier fehlende – ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille. Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, sei hingegen nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-Kooperationsbereitschaft abzuändern.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.07.2021 - 3 UF 144/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2021.