Kein Schadenersatz wegen zu lauter Schwimmbadheizung

Die Stadt Bad Soden kann von der Firma, die sie mit der Renovierung des städtischen Schwimmbads beauftragt hat, keinen Schadenersatz wegen einer zu lauten Abgasanlage zur Beheizung des Freibads verlangen. Da die Stadt im Vorfeld nicht auf das benachbarte reine Wohngebiet hingewiesen habe, habe die Planung auch nicht die Emissionsschutzwerte des reinen Wohngebiets einhalten müssen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Stadt moniert Lautstärke der Heizungsanlage

Die Stadt Bad Soden am Taunus unterhält ein Freibad. Im Zusammenhang mit dessen Sanierung beauftragte sie die beklagte Firma mit der Fachplanung für den Schwimmbadwasserheizer. Zur Planung überließ die Stadt der Firma entsprechende Unterlagen und Pläne. Die Stadt beauftragte die Firma jedoch nicht mit einer Grundlagenplanung. Das Freibad liegt im unbeplanten Bereich und grenzt an ein reines Wohngebiet. Hierauf hatte die Stadt die Beklagte nicht hingewiesen. Da die Stadt der Ansicht ist, die geplante Abgasanlage zur Beheizung des Freibads sei zu laut und überschreite die für das angrenzende reine Wohngebiet zulässigen Emissionsschutzwerte, klagte sie auf Schadenersatz. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Keine Planungsverpflichtung

Die erbrachte Leistung sei nicht mangelhaft und es liege kein Planungsfehler vor, so das OLG. Die vertraglichen Vereinbarungen verpflichteten die Beklagte nicht, die Lärmemissionen der Anlage im Hinblick auf die umgebende Bebauung zu beachten. Die Beklagte sei vielmehr ausdrücklich nicht mit der Ermittlung der Planungsgrundlagen beauftragt worden. Da die Stadt sie auch nicht, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, über die Lage des Schwimmbades und die planungsrechtliche Problematik informiert hatte, habe sie auch nicht erkennen können, dass ihr Vorgaben für eine funktionsfähige Planungsleistung fehlten. Allein aus der im Vertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, ergebe sich keine Planungsverpflichtung hinsichtlich der Lärmauswirkungen.

Freibad als Sportbad privilegiert

Die schwierigen rechtlichen Fragen, welchen bauplanungsrechtlichen Charakter die Nachbarbebauung habe, welche Lärmgrenzwerte für das Schwimmbad als Sportbad oder als Freizeitbad gölten und wie sich der Bestandsschutz des alten, sanierten Schwimmbades auswirke, seien für einen Planer der technischen Gebäudeausrüstung nicht ohne Weiteres einzuschätzen. Zudem habe die Stadt nicht konkret vorgetragen, dass überhaupt die zulässigen Grenzwerte überschritten würden. Ein Freibad sei hinsichtlich der damit verbundenen Lärmentwicklung privilegiert, wenn es den Charakter einer Sportanlage habe. Nachbarn hätten deshalb nur sehr eingeschränkt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen ein Freibad. Die Beklagte hätte damit jedenfalls nicht die strengen Lärmschutzanforderungen einhalten müssen, die die Stadt ihrer Planung nun nachträglich abverlange.

Kein ersatzfähiger Schaden

Schließlich sei der Stadt auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die jetzt geltend gemachten Mehrkosten für eine Einhausung der Heizungsanlage und des Abgasrohres nebst Einbau eines Schalldämpfers wären genauso angefallen, wenn diese Konstruktion von Anfang geplant worden wäre.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.07.2021 - 29 U 234/19

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2021.