Kein Schadenersatz wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Turnieren

Ein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Turnieren, der darauf gestützt wird, dass die Nominierungsregelungen des Sportverbands rechtswidrig sind, ist nur begründet, wenn sich feststellen lässt, dass der Verband die Sportler bei Anwendung eines korrekten Auswahlverfahrens zwingend hätte nominieren müssen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Klage gegen einziges deutsches Mitglied des Volleyballweltverbands

Die Klägerinnen sind professionelle Beachvolleyballerinnen. Sie beklagen den Verlust ihrer Startgelder wegen ihrer Nicht-Nominierung zu internationalen Wettbewerben durch den Beklagten. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportsbunds und einziges deutsches Mitglied des Volleyballweltverbands. Die Klägerinnen schlossen mit ihm eine Athleten- beziehungsweise Kadervereinbarung, mit der sie sich den Turnierregelungen des Beklagten und seinem Nominierungsrecht unterwarfen. Der Beklagte hatte im Herbst 2018 für das gesamte folgende Jahr 2019 festgelegt, welches Team als National- oder Perspektivteam bestimmt wird und diese Teams vorrangig bei internationalen Beachvolleyball-Turnieren gemeldet.

Schadenersatz wegen Nichtnominierung zu internationalen Turnieren verlangt

Die Klägerinnen begehren unter Hinweis auf ihre damals erzielten Weltranglisten-Punkte Schadenersatz wegen Nichtnominierung zu sechs internationalen Turnieren im Jahr 2019. Sie werfen dem Verband vor, seine marktbeherrschende Stellung bei der Nominierung von Teilnehmern zu internationalen Wettkämpfen missbraucht zu haben. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihnen Schadenersatz in Höhe der Startgelder für die sechs Turniere zugesprochen (NJOZ 2021, 382).

Frage missbräuchlicher Ausnutzung marktbeherrschender Stellung kann offenbleiben

Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Verbandes hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerinnen könnten keinen Schadensersatz verlangen. Dabei könne letztlich offenbleiben, ob der Verband seine marktbeherrschende Stellung bei der Zulassung der Beachvolleyballteams missbräuchlich ausgenutzt habe. Zweifel seien insoweit angebracht gewesen, als der Verband mit der Festlegung bevorrechtigter Teams für das gesamte Jahr 2019 den von den Klägerinnen erzielten Weltranglistenpunkten und damit dem Leistungsprinzip grundsätzlich zu wenig Beachtung geschenkt habe.

Nominierung der Klägerinnen nicht zwingend

Im Ergebnis könne diese Frage aber offenbleiben. Denn ein Schadenersatzanspruch hätte nur dann zuerkannt werden können, wenn sich feststellen ließe, dass der Verband die Klägerinnen für jedes Turnier zwingend hätte nominieren müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Soweit die Klägerinnen auf ihre Weltranglisten-Punkte verwiesen, ergebe sich aus ihrem eigenen Vortrag nicht, dass sie für alle sechs Turniere insoweit die bessere Rangfolge innegehabt hätten. Verbandsrechtliche Grundsätze gewährten dem Beklagten zudem einen Ermessensspielraum bei der Nominierungsentscheidung.

Nominierung bei korrekter Vorgehensweise nicht sicher feststellbar

Der Verband habe darlegen können, dass im Jahr 2019 nahezu alle Top-Teams, darunter das aus zwei Verteidigungsspielerinnen bestehende Team der Klägerinnen, neu zusammengesetzt und die Weltranglisten-Punkte der Klägerinnen mit anderen Partnerinnen errungen worden seien. Es sei daher nicht feststellbar, dass eine ermessensfehlerfreie Nominierungsentscheidung nur dann vorgelegen hätte, wenn der Verband ausschließlich auf die Weltranglistenpunkte abgestellt hätte. Andere Auswahlkriterien, wie beispielsweise Ausscheidungswettkämpfe, wären für den Verband ebenfalls in Betracht gekommen, sodass eine Nominierung der Klägerinnen bei korrekter Vorgehensweise nicht sicher feststellbar sei. Die Entscheidung vom 28.04.2022 (Az.: 11 U 169/20 (Kart)) ist nicht anfechtbar.

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2022.