Kein Mangel bei Geschmacksabweichungen über Augenbrauenpigmentierung

Wer sich in einem Kosmetikstudio die Augenbrauen pigmentieren lässt, muss grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum der Kosmetikerin hinnehmen, sodass Geschmacksabweichungen keinen Mangel des Permanent Make-ups begründen. Dies geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor. Etwas anderes gelte dann, wenn eine konkrete Beschaffenheit vereinbart worden sei.

Schmerzensgeld und Kostenersatz für Korrekturbehandlung verlangt

Der Kläger ließ sich in einem Kosmetikstudio für 280 Euro die Augenbrauen pigmentieren. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und in einem Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis. Der Kläger unterzeichnete zudem eine Abnahme, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe. Später beschwerte er sich, die Farbe sei zu dunkel, und verlangte das Honorar zurück. Er unterzog sich in der Folge einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen für 289 Euro. Die Beklagte verklagte er schließlich auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro sowie auf Erstattung der Kosten für die Korrekturbehandlung. Er meinte, die Pigmentierung entstelle ihn, ihm seien "zwei schwarze Balken" in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden. Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Kosmetikerin hat künstlerischen Gestaltungsspielraum

Das OLG hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung ohne Erfolg bleiben wird. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes. Der Kläger habe sich ausdrücklich mit einem Permanent Make-up einverstanden erklärt. Er habe nicht dargelegt, dass die Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Das Werk der Beklagten sei auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft. Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen seien, habe der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, sodass Geschmacksabweichungen nicht geeignet seien, einen Mangel zu begründen.

Keine Beschaffenheitsvereinbarung – Werk abgenommen

Dies wäre laut OLG nur dann anders, wenn der Besteller konkrete Vorgaben gemacht hätte. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Kläger habe vielmehr nicht bewiesen, dass die auf den Lichtbildern erkennbare, von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweiche, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen habe. Darüber hinaus habe der Kläger durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung das Werk als einwandfrei ordnungsgemäß gebilligt. Soweit der Farbton der Segmentierung als zu dunkel gerügt werde, habe der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten anderen Farbton er ausgewählt habe. Der Kläger nahm auf den Hinweisbeschluss des OLG hin die Berufung zurück.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2022.