Kein Ausgleich für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil bestehen nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft keine Ausgleichsansprüche. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Solche Ansprüche setzten voraus, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei. Daran fehle es, da die Ausgaben lediglich den aktuellen gewöhnlichen Konsum abgedeckt hätten.

Geld und Diamant-Ohrringe zurückgefordert

Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000 Euro. Zudem hatte der Kläger unter anderem Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es zu Sachbeschädigungen durch den Kläger, die Beklagte erstattete Strafanzeige. Es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Im hiesigen Verfahren begehrte der Kläger Zahlung von gut 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht wies die Ansprüche zurück. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Mangels groben Undanks kein wirksamer Schenkungswiderruf

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche, bestätigt das OLG. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. Soweit der Kläger sich auf "aufaddierende Schenkungen" berufe, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen. Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche "grobe Undank" liege nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlasse, vielmehr müsse objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vorliegen, die subjektiv Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sei, die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die der Schenker erwarten könne. Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar, so das OLG.

Gehobener Lebensstil zu berücksichtigen

Maßgeblich seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der - finanziell gut situierten - Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants dazugehörte. Das Ausgabeverhalten der Parteien habe sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurückgeforderten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen. Es habe sich um Einzelbeträge im Bereich zwischen gut 60 Euro und gut 3.000 Euro gehandelt. Angesichts des emotional aufgeladenen Trennungsgeschehens und hitziger Auseinandersetzungen stützten auch die weiteren Umstände, unter anderem die klägerischen Angaben gegenüber der Polizei, keinen groben Undank.

Auch kein Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Soweit bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sogenannten unbenannten Zuwendungen) eine Rückforderung in Betracht komme, wenn sie über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche, folge auch daraus hier kein Anspruch. Ein korrigierender Eingriff ist laut OLG grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei. Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Hier seien jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdeckten, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.10.2022 - 17 U 125/21

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2022.