Der "Kannibale von Rotenburg" Armin M. bleibt auch nach Verbüßung von 15 Jahren weiterhin in Haft. Ihm könne gegenwärtig keine günstige Prognose gestellt werden. Deswegen könne die lebenslange Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Einschätzung der Vorinstanz (Beschluss vom 27.9.2018, Az.: 3 Ws 569/18, unanfechtbar).
Menschen getötet und verspeist
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Armin M. am 09.05.2006 wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Az.: 5/21 Ks 3550 Js 220983/05), da er einen Menschen getötet und Körperteile von ihm verspeist hatte.
Aussetzung der Strafe zu prüfen
Nach Verbüßung von 15 Jahren war nun zu prüfen, ob die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 57a Abs. 1 StGB). Die Strafvollstreckungskammer des LG Kassel hatte eine Aussetzung zur Bewährung abgelehnt.
Ungünstige Prognose zutreffend angenommen
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hat das OLG verworfen. Das LG Kassel habe sachverständig beraten zutreffend angenommen, dass dem Verurteilten gegenwärtig keine günstige Prognose gestellt werden könne, bestätigt das OLG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.09.2018 - 3 Ws 569/18
Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2018.
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Mordtatbestands – Kannibale von Rotenburg, NJW 2009, 1061
BGH, Zulässige Persönlichkeitsdarstellung in Spielfilm – "Kannibale von Rotenburg", NJW 2009, 3576 (m. Anm. Gostomzyk)
Kreuzer, Herausforderungen des "Kannibalen-Prozesses", StV 2007, 598
Aus dem Nachrichtenarchiv
BVerfG: "Kannibale von Rotenburg" scheitert mit Verfassungsbeschwerde, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 24.10.2008, becklink 268931
Anlaufen des Films "Rohtenburg" über den "Kannibalen von Rotenburg" gestoppt, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 03.03.2006, becklink 171917