Auto stand im Halteverbot
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main/Eschersheim ereignet hatte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Pkws. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Unfall war nicht unvermeidbar
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Beklagten jetzt zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt. Wie das Gericht betonte, habe er unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können.
Voller Schadensersatz bei Tageslicht
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens, betonte das OLG. Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug "in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern". Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Pkws erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.
Fahrbahnverengung "in einem gefährdeten Bereich"
Hier stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug "nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt" hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem "in einer Weise geparkt" worden, "die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr" darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung "in einem gefährdeten Bereich" abgestellt.
Fahrer trägt größere Verantwortung
Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender "es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links" lenke. Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75% seines Schadens erhalte.