Google-Suche: Automatisierte Verknüpfung eines Firmennamens mit "bankrott" zulässig

Die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff "bankrott" über die Autocomplete-Funktion bei Google kann nach den Einzelfallumständen zulässig sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen Google zurückgewiesen. Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung, so das Gericht.

Google ergänzt Namen des Klägers mit "bankrott"

Bei Eingabe von Vor- und Nachnamen des Klägers erscheint über die Autocomplete-Funktion auf Google als Suchergänzungsvorschlag "bankrott". Hintergrund ist, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Zudem erscheint ein konkret auf den Kläger bezugnehmender Webseiteneintrag von einem Inkassounternehmen, das von einem Geschäftspartner der Unternehmensgruppe beauftragt worden war. Gegen beide Anzeigen reichte der Kläger Unterlassungsklage ein.

Kein Unterlassungsanspruch aus DS-GVO

Nachdem das LG dem Kläger in Bezug auf die Autocomplete-Funktion noch Recht gegeben hatte, hat das OLG die Klage nun komplett abgewiesen. Hinsichtlich der Anzeige des Webseiteneintrags zur Zahlungsfähigkeit hätten die Grundrechte des Klägers hinter das Recht der Beklagten und das Interesse aller Nutzer am freien Informationszugang zurückzutreten. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung "bankrott" bei namensbasierter Suche nach seinem Vor- und Zunamen bestehe ebenfalls nicht. Die Autocomplete-Funktion sei zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten die Interessen des Klägers an der Löschung aber hinter die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten.

Suchvorschlag bloß Ergebnis eines automatisierten Vorgangs

Gewicht erlange bei der vorzunehmenden Interessensabwägung, dass die Bedeutung des Suchvorschlags "bankrott" erkennbar offenbleibe und unbestimmt sei. Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination zunächst "nichts anfangen". Ihr selbst sei keine eigenständige Behauptung zu entnehmen. Sie sei allein Anlass für weitere Recherchen. Selbst wenn der Nutzer eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff "bankrott" herstellen würde, wäre offen, wie diese Verbindung inhaltlich auszugestalten wäre. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die Verbindung des Namens mit dem Begriff "bankrott" gebe. Entgegen der Ansicht des Klägers beschränke sich der Begriff "bankrott" auch nicht auf den strafbewehrten Vorwurf des § 283 StGB. Er finde vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Insolvenz Verwendung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.04.2023 - 16 U 10/22

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2023.

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