Gesperrtes privates Facebook-Konto vorerst nicht freizuschalten

Die private Nutzerin eines aus Sicherheitsgründen gesperrten Facebook-Kontos hat im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Eine darauf gerichtete Beschwerde blieb beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos. Dass die Nutzerin bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens private Kontakte über Facebook nicht pflegen könne, sei hinzunehmen, teilte das OLG am Mittwoch mit.

LG untersagt Facebook unwiederbringliche Kontolöschung

Facebook sperrte und deaktivierte das Konto der Antragstellerin, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden seien. Die Nutzerin, die behauptete, ihr Konto sei "gehackt" worden, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht untersagte Facebook die Kontolöschung und wies den Antrag im Übrigen zurück. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrte die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

Keine besondere Dringlichkeit des Anliegens dargetan

Hiermit hatte die Antragstellerin keinen Erfolg. Sie habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan, befand das OLG. Durch das bereits vom LG veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert. Dass sie bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten müsse, sei von ihr hinzunehmen, so das OLG.

Private Kontaktpflege auch anderweitig möglich

Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG gehe es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern, erläuterte das Gericht. Die Antragstellerin berufe sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es sei fernliegend, dass sie diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stehe hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.03.2023 - 17 W 8/23

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2023.