Eintragung einer Vormerkung abgelehnt
Im vom OLG mitgeteilten Fall ist der Beteiligte zu 1) ausweislich seiner Satzung ein sogenannter Gemeinschaftswald bei Kassel im Sinne des hessischen Waldgesetzes (§ 20 HWaldG). Mit notariellem Vertrag kaufte dieser Gemeinschaftswald von den weiteren Beteiligten Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Waldgrundbesitz. Hintergrund dieses Vertrages war, dass der Beteiligte zu 1) "die Anteile abgabewilliger `Miteigentümer` `einsammeln` und an neue `Miteigentümer` wieder ausgeben will". Das Amtsgericht Kassel – Grundbuchamt – lehnte per Beschluss die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Gemeinschaftswaldes ab. Er sei nicht grundbuchfähig, so die Begründung.
OLG hält Gemeinschaftswald für grundbuchfähig
Diesen Beschluss hat das OLG auf die Beschwerde des Gemeinschaftswaldes hin aufgehoben. Der Beteiligte zu 1) sei grundsätzlich grundbuchfähig, sofern es sich bei ihm tatsächlich um einen Gemeinschaftswald handele, so das OLG. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftswald unter seinem Namen Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben könne. Dabei handele es sich auch nicht um eine auf die Bewirtschaftung des Waldes beschränkte Teilrechtsfähigkeit. Denn es sei "vielmehr das erklärte Ziel des Landesgesetzgebers" gewesen, "Zweifel hinsichtlich der Rechtsfähigkeit von Gemeinschaftswäldern zu beseitigen und deren Eintragungsfähigkeit im Grundbuch zu erleichtern." Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, die dem Gemeinschaftswald den Erwerb eigener Anteile verbiete.
Zurückverweisung zwecks weiterer Prüfung
Der Sache nach habe das AG nunmehr aufzuklären, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemeinschaftswaldes im Sinne des Gesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemeinschaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnisverbunden waren.