Geldbuße wegen Mietwuchers

Die Kaltmiete von 550 Euro für eine 33,1 qm große teilmöblierte Einzimmerwohnung in Frankfurt ist mit Blick auf die aktuelle Wohnungssituation unangemessen hoch. In einem solchen Fall sei die Festsetzung einer Geldbuße wegen Mietwuchers in Höhe von 3.000 Euro nicht zu beanstanden, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 01.11.2022.

550 Euro Kaltmiete für Einzimmerwohnung in Frankfurt

Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 Euro Kaltmiete im Monat zuzüglich Nebenkosten von 180 Euro im Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung. Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG).

AG bestätigt 3.000 Euro Geldbuße wegen Mietwuchers

Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 Euro auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen.

OLG verwirft Rechtsbeschwerde

Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20% über dem üblichen Entgelt liege. Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa 10 besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht mangels Rechtsfehler der vorinstanzlichen Entscheidung verworfen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.11.2022 - -OWi 1115/22

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2022.