Der Kläger besuchte an einem frühen Sommerabend an einem sonnigen und hellen Tag die Gaststätte des Beklagten. Diese verfügt über eine Terrasse im Außenbereich, die mit Natursteinen belegt ist. In den Zwischenräumen der Steine befindet sich Beton. Der Steinbelag weist Unebenheiten und Fugen auf.
Nachdem der Kläger seine Bestellung aufgegeben und die Toilette aufgesucht hatte, stürzte er auf dem Rückweg zu seinem Tisch und verletzte sich. Er nimmt den Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.
Besucher hätte auf Unebenheiten Rücksicht nehmen müssen
Das OLG betont, der Beklagte habe grundsätzlich nur die Vorkehrungen treffen müssen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich gewesen seien. Er sei nicht verpflichtet gewesen, "einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen", sondern habe nur solchen Gefahren entgegenwirken müssen, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermag.
Das Erscheinungsbild der Terrasse habe hier den Nutzern unmittelbar verdeutlicht, dass sie beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Geländes stoßen. Der Gang sei damit den Örtlichkeiten anzupassen gewesen.