Restaurant-Pächter erhält freiwillig abgegebene Schlüssel nicht zurück

Hat ein fristlos gekündigter Pächter von Restauranträumen die Schlüssel an den Verpächter freiwillig herausgegeben, kann er sie nicht anschließend im Weg des Eilrechtsschutzes zurückverlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 08.10.2020 entschieden. Einer freien Willensentschließung stehe auch nicht entgegen, dass der Pächter die Schlüssel auf eine polizeiliche Aufforderung hin übergeben hat.

Schlüssel nach polizeilicher Aufforderung herausgegeben

Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September 2020 fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich und rief die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt. Die Antragsgegnerin ihrerseits ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin begehrte nun per Eilantrag, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Dagegen legte die Frau sofortige Beschwerde ein.

OLG geht von freiwilliger Besitzaufgabe aus

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen erlange. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise gestört. Indem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Freie Willensentschließung trotz polizeilicher Aufforderung

Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne. Allein, dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.

Fristlose Kündigung nicht offenkundig unwirksam

Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig unwirksam, so dass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wieder einzuräumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin, das Hintergrund der Kündigung gewesen sei, nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig, so das OLG.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.10.2020 - 2 W 20/50

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2020.