Schiedsspruch nicht innerhalb bestimmter Frist nach Verhandlung zu erlassen

Ein Schiedsgericht verstößt nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn es den Schiedsspruch erst circa ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung erlässt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Verweis darauf entschieden, dass die im Zivilprozess anwendbare Dreiwochenfrist im Schiedsverfahren nicht gelte. Der lange Abstand zwischen Verhandlung und Schiedsspruch stehe daher der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen.

Darlehen nicht an Unternehmen weitergeleitet

Die Parteien wollten gemeinsam ein Joint-Venture-Unternehmen im Bereich der Schraubenherstellung für die Windkraftindustrie gründen. Die Antragstellerin verpflichtete sich unter anderem im Juni 2015 zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 1,5 Millionen Euro, das sie dem Unternehmen vollständig als Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Tatsächlich leitete sie es nur in Höhe von knapp 86.000 Euro weiter. Das Unternehmen stellte noch im August 2015 Insolvenzantrag. Zwischen den Parteien besteht eine Schiedsvereinbarung.

Zur Zahlung von knapp drei Millionen verurteilt

Die Antragsgegnerin machte vor dem Schiedsgericht Schadenersatzansprüche gegen die Antragstellerin unter anderem wegen der unterbliebenen Darlehensauskehrung geltend. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragstellerin zur Zahlung von knapp drei Millionen Euro und zur Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens. Die eigenen Kosten des Schiedsgerichts wurden mit rund 270.000 Euro beziffert. Die Antragstellerin begehrte die Aufhebung dieses Schiedsspruchs; die Antragsgegnerin seine Vollstreckbarerklärung.

Gericht durfte Angaben zu eigenen Kosten machen

Das OLG hat den Schiedsspruch jetzt für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Die Rügen der Antragstellerin seien unbegründet. Ohne Erfolg berufe sich diese darauf, dass das Schiedsgericht in unzulässiger Weise über seine eigenen Kosten entschieden habe und damit in eigener Sache tätig geworden sei. Zwar sei der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten dürfe, "unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit und damit auch im Schiedsverfahren". "Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität", betonte das OLG weiter. Dennoch dürfe das Schiedsgericht Angaben zu einer Kostenquote und zur Höhe der zu erstattenden Kosten machen. Grenze sei allein die nicht erlaubte Titulierung des eigenen Vergütungsanspruchs. An diesen Rahmen habe sich das Schiedsgericht gehalten.

Kein Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public

Das Schiedsgericht habe auch nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen, soweit der Schiedsspruch erst circa ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung erlassen wurde. Die im Zivilprozess anwendbare Dreiwochenfrist gelte bereits nicht im Schiedsverfahren. Ein unterstellt verspäteter Erlass eines Schiedsspruchs treffe zudem typischerweise beide Parteien. Selbst wenn festgestellt würde, dass der Schiedsspruch durch mangelndes Erinnerungsvermögen an die mündliche Verhandlung beeinflusst wurde, bleibe in derartigen Fällen stets offen, ob dies nicht auch der Fall gewesen wäre, wenn der Schiedsspruch innerhalb einer gerade noch als angemessen anzusehenden Frist erlassen worden wäre. Folglich liege kein Aufhebungsgrund vor.

Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden unbegründet

Soweit die Antragstellerin Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts hege, da dieser mit nicht näher benannten Rechtsanwälten der Antragsgegnerin gemeinsam an fachlichen Seminaren teilgenommen habe, überzeuge auch dies nicht. Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit setzten Umstände voraus, die Ausdruck einer intensiven Verbundenheit seien. Dies sei bei einem Kontakt in einer neutralen Rolle im Rahmen eines Fachseminars nicht der Fall.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; gegen sie kann die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2021.