Ehe für alle: Angeklagter sprach von "Horror-Kinderschänder-Szenario"
Die Staatsanwaltschaft Kassel hatte den Angeklagten, einen früheren Kasseler Hochschulprofessor für Pflanzenphysiologie und Evolutionsbiologie, wegen seiner Äußerungen zur "Ehe für alle" und einem möglichen Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare angeklagt, die er in einem Interview gemacht hatte, das auf einem Onlineportal veröffentlicht wurde. Das Interview stand im zeitlichen Kontext der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Einführung der "Ehe für alle". Gegenstand der Anzeige war unter anderem die Bezeichnung homosexueller Paare als "a-sexuelle Erotikvereinigungen" und die im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht ausgesprochene Warnung vor einem möglichen "Horror-Kinderschänder-Szenario". Diverse Anzeigenerstatter fühlten sich durch die im Interview getätigten Äußerungen des Angeklagten beleidigt. Das Landgericht Kassel wertete die Äußerungen insgesamt als Meinungsäußerung und sprach den Ex-Professor vom Vorwurf der Beleidigung, der üblen Nachrede und Volksverhetzung frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
OLG: Äußerungen polemisch, aber keine strafbare Schmähkritik
Das OLG verwarf die Revision. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils habe keine Rechtsfehler ergeben. Zutreffend habe das LG festgestellt, dass die Äußerungen in Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare in ihrer Gesamtheit nicht auf die persönliche Ehre von Einzelpersonen durchschlagen und die Angaben des Angeklagten als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sei unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung zu bewerten. Dabei sei im vorliegenden Fall eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äußerung nicht möglich gewesen, ohne dass der Sinn der Äußerung des Angeklagten verfälscht werde. Die Äußerungen des Angeklagten seien deshalb im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage seien die teilweise polemischen und überspitzten Meinungsäußerungen des Angeklagten nicht als Schmähkritik zu werten und daher nicht strafbar.