Flugverspätung: Keine Ausgleichsansprüche bei nach Insolvenz durchgeführtem Flug
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Jacob Lund / stock.adobe.com
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Wenn eine Fluggesellschaft nach Insolvenz kulanterweise Passagiere befördert, die ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, so sind diese Beförderungen als "kostenlos" im Sinn der EU-Fluggastrechte-VO zu werten. Im Fall einer Flugverspätung bestehen dann keine Ausgleichsansprüche nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Ausgleich für nach Insolvenz noch erfolgten, aber verspäteten Flug gefordert

Der Kläger buchte bei der Beklagten im April 2019 eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020, der Rückflug am 04.04.2020 erfolgen. Im Dezember 2019 wurde dann über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie entschloss sich, Passagiere, die ihre Tickets vor der Insolvenzantragstellung bezahlt hatten, dennoch aus Kulanz zu befördern. Der Hinflug erfolgte aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet. Den Rückflug buchte die Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach um. Vor dem letztlich für den 08.10.2020 in Aussicht gestellten Rückflug der Beklagten organisierte sich der Kläger am 01.08.2020 eine alternative Beförderung. Er begehrte Erstattung der Hotelkosten in Höhe von 4.000 Euro für die Zeit vom 04.04. bis zum 01.08.2020, hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten Hinflugs. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Keine Ausgleichsansprüche wegen "kostenloser" Beförderung nach Insolvenz

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger könne wegen des verzögerten Hinflugs und des mehrfach verschobenen Rückflugs keinen Entschädigungsanspruch nach der EU-Fluggastverordnung geltend machen. Wegen der Insolvenz der Beklagten sei der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden. Es habe nach der Insolvenzeröffnung daher kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden. Laut OLG ist die aus Kulanz gewährte Beförderung damit als "kostenlos" im Sinn von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EU-Fluggastrechte-VO einzustufen. Danach seien Fluggäste, die kostenlos reisten, von der Verordnung ausgenommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.07.2022 - 13 U 280/21

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2022.