Taxivereinigung rügte mehrere Wettbewerbsverstöße
Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wandte sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er unter anderem Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab. Die Kläger beanstandeten dies unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes in mehrfacher Hinsicht als wettbewerbswidrig.
LG: Uber fehlt Mietwagenkonzession – OLG bestätigt Verbot
Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte die Fahrdienstvermittlung. Zur Begründung hatte es unter anderem darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig. Dagegen legte Uber Berufung ein. Das OLG hat die Berufung nun zurückgewiesen.