EuGH soll fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beim Kilometerleasing klären

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte wissen, ob bei einem im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Kilometerleasingvertrag ein Verbraucher-Widerrufsrecht besteht und hat dazu den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dieser solle vorrangig klären, ob die Bereichsausnahme "Kraftfahrzeugvermietung" greift, was ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausschließen würde.

Kläger widerrief per Fernabsatz geschlossenen Kilometerleasingvertrag

Der Kläger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate. Es war kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Der Kläger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Die Beklagte räumte ihm eine Kaufoption zum regulären Vertragsende ein. Es bestand keine Abnahmeverpflichtung des Klägers. Der Vertrag enthielt eine Regelung über die Laufleistung während der Leasingzeit, wobei die Beklagte für Minderkilometer einen Ausgleich zahlen sollte, während bei Mehrkilometern der Kläger eine Vergütung zahlen sollte. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende trug die Beklagte. Der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (sogenannter Fernabsatzvertrag). Der Kläger hat seine Vertragserklärung widerrufen und verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Leasingvertrages. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Laut BGH-Rechtsprechung kein Widerrufsrecht nach § 506 BGB

Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zu Ausschluss und Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wie das OLG ausführt, habe der Bundesgerichtshof das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 506 BGB verneint. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BeckRS 2021, 3466) seien derartige Verträge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen, da in ihnen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstandes vorgesehen sei und die Zweite Verbraucherkreditverträge-Richtlinie 2008/48/EG derartige Vertragsgestaltungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnehme.

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht? – Eingreifen der Bereichsausnahme "Mietwagen"?

Damit hängt laut OLG der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zusteht. Die Richtlinie 2011/83/EU, die insoweit mit § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden sei, nehme Dienstleistungen im Bereich Mietwagen (Kraftfahrzeugvermietung) zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum aus dem Anwendungsbereich des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts heraus. Es stelle sich damit die Frage, ob in den Bereich der Mietwagen auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen, nachdem bei diesen Verträgen die Gebrauchsüberlassung wie bei der reinen Miete im Vordergrund stehe und der EuGH (BeckRS 2005, 70191) zur Vorgängernorm entschieden habe, dass Automietverträge als Dienstleistungen im Bereich "Beförderung" anzusehen seien. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei uneinheitlich.

Ausschlussfrist? – Ist Kilometerleasing Finanzdienstleistung?

Sollte der EuGH das Eingreifen der Bereichsausnahme verneinen, sei zu klären, ob für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. Von diesem Ausschlusstatbestand habe § 356 Abs. 3 S. 3 BGB ausdrücklich Verträge über Finanzdienstleistungen ausgenommen. Finanzdienstleistungen würden in der Richtlinie 2002/65/EG als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung definiert. Nachdem bei der vorliegenden Art des Leasingvertrages der Finanzierungscharakter der Dienstleistung nicht im Vordergrund stehe, erwäge der Senat, das Vorliegen einer Finanzdienstleistung zu verneinen. Da die Frage nicht eindeutig zu beantworten sei, sei auch insoweit eine Vorlage an den EuGH veranlasst.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.09.2021 - 17 U 42/20

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2021.