Erbeinsetzung eines Vereins mit Verbindungen zu Erblasserin pflegender Einrichtung

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes (HGBP).

Für Sohn nur Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich unter anderem hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Der Sohn der Erblasserin erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt. Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes.

OLG verneint Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz

Dies Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach sei es Betreibern von Pflegeeinrichtungen unter anderem untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HGBP). Mit der Regelung solle unter anderem der Heimfriede geschützt werden. Sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern.

Nicht Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung eingesetzt

Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht, so das OLG. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar, so das OLG weiter. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.

Testamentarische Gestaltung von Testierfreiheit gedeckt

Die gewählte testamentarische Gestaltung habe zwar offensichtlich dazu gedient, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HGBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HGBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt. Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.12.2022 - 20 W 301/18

Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2023.