Erben streiten über Auskunftsanspruch
Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das LG verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.
Beschwerde gegen Zwangsgeld verfristet
Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Seit dem 01.01.2022 bestehe gemäß § 130d ZPO die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Übermittlungswege. "Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren", begründete das Gericht die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). "Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar", betont das OLG. Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.