Elektronische Übermittlung von Schriftstücken auch ohne Anwaltszwang

Anwälte müssen seit dem 01.01.2022 ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln – unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung klargestellt und die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.

Erben streiten über Auskunftsanspruch

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das LG verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.

Beschwerde gegen Zwangsgeld verfristet

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Seit dem 01.01.2022 bestehe gemäß § 130d ZPO die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Übermittlungswege. "Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren", begründete das Gericht die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). "Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar", betont das OLG. Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2022 - 26 W 4/22

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2022.