Angeklagter drohte durch "Die Gänsemagd"
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts korrespondierte der Angeklagte, ein Facharzt für forensische Psychiatrie, per E-Mail mit der kassenärztlichen Vereinigung über die Regelungen zur Nutzung eines Videodiensteanbieters für Video-Sprechstunden. Dabei kam es mit der Mitarbeiterin der kassenärztlichen Vereinigung zu Meinungsverschiedenheiten. Nachdem er sich in mehreren E-Mails über die Bedeutung ihres Nachnamens geäußert hatte, schickte der Angeklagte ihr im Dezember 2021 eine E-Mail, in der er unter anderem schrieb: "Die falsche Magd, kommt Ihnen da was bekannt vor? In Ihrem Trauerspiel bin ich so etwas wie der 'Alte König' und helfe Ihnen gern mal auf die Sprünge: 'Welches Urteils ist diese würdig? Da sprach die falsche Braut: Die ist nichts Besseres wert, als dass sie splitternackt ausgezogen und in ein Fass gesteckt wird, das inwendig mit spitzen Nägeln geschlagen ist; und zwei weiße Pferde müssen vorgespannt werden, die sie Gasse auf Gasse ab zu Tode schleifen. – Das bist Du, sprach der alte König, und hast Dein eigen Urteil gefunden, und danach soll Dir widerfahren. Habe die Ehre (Name des Angeklagten)."
OLG bestätigt Bedrohung mit Totschlag
Das AG sprach den Angeklagten wegen der Bedrohung mit einem Verbrechen schuldig. Er habe die Mitarbeiterin - bildlich mit einem Märchen gesprochen - vorsätzlich mit dem Tod bedroht. Dies habe die Mitarbeiterin, auch vor dem Hintergrund der bisherigen Kommunikation mit dem Angeklagten, ernst genommen. Sie habe ihren Arbeitgeber veranlasst, dass ihr keine E-Mails von dem Angeklagten mehr weitergeleitet würden. Das AG verwarnte den Angeklagten und behielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen vor. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte (Sprung-)Revision hatte keinen Erfolg. Das OLG verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet, da die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe.