Presseanwälte und -agentur beauftragt
Gegen Braun wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München unter anderem wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, wegen Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Ab Juni 2020 wurde über Braun fortdauernd als "Chef einer kriminellen Bande" und über sein angebliches pflichtwidriges Verhalten in diesem Zusammenhang in den Medien berichtet. Er beauftragte deshalb eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die dafür anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Versicherung lehnte die Deckung unter anderem mit der Begründung ab, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers, nicht aber in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien. Den Eilantrag auf vorläufige Deckung wies das Landgericht zurück. Dagegen legte Braun Berufung ein.
OLG: Versicherung muss PR-Kosten vorläufig decken
Die Berufung hatte überwiegend Erfolg. Der Kläger habe auch Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz für PR-Kosten. Gemäß den Versicherungsbedingungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person "durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden" drohe. Dies sei hier der Fall, so das OLG. Es komme nicht darauf an, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich auf den durch das Ermittlungsverfahren ausgelösten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall) beziehe. Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz vor existenzieller Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gewährt werden. Soweit die Berichterstattung nicht ohnehin im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hinzunehmen sei und durch die Einschaltung einer PR-Agentur oder durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet oder gemindert werden könne, werde dem Versicherten ausdrücklich umfassender Reputationsschutz zugesagt.
Kosten für Presseanwälte und -agentur umfasst
Der Kläger könne damit Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie der PR-Agentur entstünden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des zugesagten vorläufigen Deckungsschutzes, zu dem der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.07.2021 (BeckRS 2021, 17531) eine Entscheidung getroffen hat. Ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar, da etwaige Rechtsverletzungen kurzfristige Reaktionen erforderten.