OLG Frankfurt am Main bestätigt Rabatt-Verbot für Mytaxi

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in der Berufungsverhandlung am 02.02.2017 verschiedene Rabattaktionen der Mercedes-Tochter "Mytaxi" für wettbewerbswidrig erachtet (Az.: 6 U 29/16). Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2016, mit der die Rabattaktionen deutschlandweit verboten wurde.

Sachverhalt

Im Jahr 2015 hatte Mytaxi mehrere Rabattaktionen für Taxifahrten durchgeführt und den Fahrgästen 50% der Taxikosten erstattet, wenn diese das Taxi bei Mytaxi bestellten. Gegen diese Aktionen hatte die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG im Januar 2016 vor dem LG Frankfurt am Main ein bundesweit geltendes Verbot erwirkt.

Staatliche Festsetzung der Taxipreise dienen der Existenzsicherung

Nach Auffassung des Gerichts sollen die staatlich festgesetzten Taxifahrpreise einen Preiswettbewerb innerhalb der Taxibranche verhindern, der die Existenz von vielen kleinen Taxibetrieben durch Dumpingpreise gefährden würde. Dieter Schlenker, Vorstandsvorsitzender von Taxi Deutschland, zeigte sich nach der Verhandlung erleichtert: "Mit dieser Entscheidung werden faire Wettbewerbsbedingungen in der Taxibranche aufrechterhalten. Großen und finanzstarken Konzernen wie Mercedes bleibt es verwehrt, die Existenz von vielen kleinen und mittleren Taxibetrieben und Taxizentralen durch millionenschwere Subventionen zu gefährden."

Anrufung des BGH wahrscheinlich

Der Streit um die Zulässigkeit von Rabatten auf Taxifahrpreise beschäftigt seit einiger Zeit die Gerichte in Deutschland. Die Oberlandesgerichte in Köln und nun Frankfurt am Main halten die Rabatte für unzulässig. Hingegen hatte das LG Hamburg erst im Dezember 2016 zugunsten von Mytaxi geurteilt und die Rabatte erlaubt. Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass der Streit letztlich vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden werden wird.

OLG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 U 29/16

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2017 (dpa).

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