OLG Frankfurt am Main bestätigt kinderschutzrechtliche Maßnahmen bei dringendem Kinderpornografieverdacht gegen Lebensgefährten

Bereits der dringende Verdacht des Fotografierens von Kindern in eindeutig kinderpornografischen Positionen begründet eine Gefährdung des Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.03.2018 klargestellt. Das Gericht hat in dem Eilverfahren den einstweiligen Entzug der Personensorge der Mutter und damit die vorübergehende Unterbringung eines Mädchens in einer Bereitschaftspflegefamilie bestätigt (Az.: 1 UF 4/18, BeckRS 2018, 6969).

Bereits im Krankenhaus vom Jugendamt in Obhut genommen

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines kleinen Mädchens. Mit ihrem Lebensgefährten hat sie bereits zwei weitere Töchter. Gegen den Lebensgefährten laufen mehrere Ermittlungsverfahren. Sie wurden wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter eingeleitet. Das jüngste Mädchen wurde nach der Geburt noch im Krankenhaus vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Durch Beschluss eines hessischen Familiengerichts wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und dem Jugendamt übertragen.

Gefährdung der körperlichen und psychischen Unversehrtheit droht

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie hatte vor dem OLG aus den heute veröffentlichten Gründen keinen Erfolg. Das Kindeswohl des neugeborenen Kindes wäre im Haushalt der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten gefährdet, stellt das OLG fest. Eine Trennung des Mädchens von seinen Eltern sei verfassungsrechtlich zwar nur unter strengen Anforderungen zulässig. Diese Voraussetzungen lägen hier wegen der drohenden Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit jedoch vor.

Anfertigen der Bilder reicht aus

Aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergebe sich der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter der Kindesmutter durch ihren Lebensgefährten. Die Akten enthielten mehrere Lichtbilder dieser Töchter fast nackt in kinderpornographischen Posen. Nach Überzeugung des Senats "ist eine Gefährdung des Kindeswohls bereits in dem Anfertigen der Bilder zu sehen, ganz gleich, ob diese (seitens des Lebensgefährten) für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Person angefertigt wurden." Der Senat verweist darauf, dass "bereits durch das Fotografieren der Kinder in diesen eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen (...) eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und eine sexuelle Ausbeutung zu pornographischen Aktivitäten" liege. Hiermit sei der naheliegende Eintritt eines Schadens für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen verbunden.

Mädchen aufgrund des Alters besonders verletzlich

Aus diesen Umständen ergebe sich auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders verletzliche Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Es bestehe die "erhebliche und nachhaltige Gefahr", dass auch sie vom Vater der älteren Töchter "zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornographischer Interessen missbraucht" würde. Dabei begründe bereits der einmalige Missbrauch die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, so der Senat. Aufgrund ihres jungen Alters fehle dem Mädchen zudem jede Möglichkeit, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.

Kindesmutter will sich nicht von Partner distanzieren

Mildere Mittel als der Entzug der Personensorge seien nicht ersichtlich. Die Kindesmutter habe sich bislang nicht von ihrem Lebensgefährten distanziert. Sie habe zwar erklärt, das Kind durch ihre Anwesenheit schützen zu können. Gleichzeitig aber bagatellisiere sie die Gefahrenlage in nicht nachvollziehbarer Weise und unterstütze die Verteidigung ihres Lebensgefährten, indem sie behaupte, die Bilder seien ihm zugeschickt worden. In dem von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren wird derzeit ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohlgefährdung aller drei Töchter eingeholt.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2018 - 1 UF 4/18

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2018.

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