Geldwäschebeauftrage erstattet Verdachtsmeldungen zu spät
Die Betroffene war als Geldwäschebeauftrage einer internationalen Großbank insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers zahlte 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank ein. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Tatsächlich erfolgten die Meldungen erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.
Betroffene zu Bußgeldern verurteilt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) setzte gegen die Betroffene drei Geldbußen zwischen 2.500 und 6.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz fest. Auf ihren Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffene wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 und 2.000 Euro.
Betroffene behauptete eigene Ermittlungen zur Feststellung eines Geldwäscheverdachts
Die Betroffene verteidigte sich im Rahmen ihrer beim OLG eingelegten Rechtsbeschwerde damit, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen "ins Blaue" hinein erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands.
OLG: Gesetzgeberischer Wille eindeutig
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Gesetzgeber habe im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint gewesen sei, habe der Gesetzgeber bei der teilweisen Neufassung des GWB im Mai 2011 im Hinblick auf die Kritik der EU zum fehlenden oder mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland nochmals deutlich gemacht. Er habe insbesondere betont, dass in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagierte Ansatz, eine Meldung müsse erst erstattet werden, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend sei. Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt.
Geldwäschebeauftragte zu Ermittlungen nicht befugt
Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen, so das OLG weiter. Die Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts zähle nicht hierzu. Die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten erschöpfe sich vielmehr in der Mitteilung der hausinternen Information zu dem anzeigepflichtigen Vorgang. Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem leichtfertigen, sondern einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die hier festgesetzten Bußgelder lägen schließlich noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, könnten indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.