System sollte Distanzunterricht ermöglichen
Das Land Hessen schrieb europaweit die Bereitstellung eines Videokonferenzsystems für alle 2.000 hessischen Schulen aus. Das System sollte datenschutzkonform zuverlässig Distanzunterricht ermöglichen, wenn Präsenzunterricht nicht stattfinden kann. Die Kapazität sollte die gleichzeitige Teilnahme von 200.000, in Spitzenzeiten 450.000 Schülern ermöglichen. Die Bieter sollten zum Nachweis ihrer Eignung eine Referenz über die Bereitstellung einer Videokonferenzsystem-Umgebung einreichen. Das Land Hessen beabsichtigte, einer Mitbieterin der hiesigen Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Hiergegen richtete sich das von der Antragstellerin eingeleitete Vergabenachprüfungsverfahren. Die Vergabekammer hat wegen Mängeln der Ausschreibung im Bereich der Eignungskriterien das Vergabeverfahren in das Stadium vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückversetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Eignungsprüfung lag intransparenter Begriff zugrunde
Das Land sei bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Videokonferenzsystems ausgegangen, so das OLG. Denn es habe angenommen, dass auch solche Produkte referenziert werden dürften, die noch nicht einmal die Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung beinhalteten. Zu den Kernelementen der ausgeschriebenen Leistung gehöre jedenfalls eine Mindestanzahl an gleichzeitig unterstützten Videokonferenzräumen (diese repräsentieren die Klassenzimmer), in denen alle Teilnehmer in Klassenstärke sichtbar seien bei browsergestützter Arbeitsweise. Die Referenz des Bieters, der nach Einschätzung des Landes den Zuschlag erhalten sollte, habe keine im Ansatz vergleichbare Leistung zum Gegenstand gehabt.
Ausschreibungsunterlagen zu überarbeiten
Da die Eignungskriterien eine Prognoseentscheidung über die Leistungsfähigkeit der Bieter ermöglichen sollen, müsse das Land in eigener Zuständigkeit seine Ausschreibungsunterlagen überarbeiten. Das Vergabeverfahren sei deshalb auf den Stand der Ausschreibung zurückgesetzt worden. Der Beschluss ist laut OLG nicht anfechtbar.