Haftbefehle gegen fünf in Hessen lebende Verfolgte
Die italienischen Strafverfolgungsbehörden haben bei ihren Ermittlungen gegen die Vereinigung "Ndrangheta _ Farao Marincola“ gegen 186 Personen Haftbefehle erlassen. Auch gegen fünf in Hessen lebende Verfolgte liegt ein europäischer Haftbefehl vor. Ihnen wird darin vorgeworfen, der "Ndrangheta _ Farao Marincola" anzugehören, die in Kalabrien wesentliche Wirtschaftszweige unter ihre Kontrolle gebracht haben soll. Die fünf Verfolgten sollen ab Mai 2013 als Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung in Nordhessen Gastwirte zur Abnahme überteuerter Lebensmittel genötigt haben, die aus den kontrollierten Wirtschaftszweigen der kriminellen Vereinigung stammen sollen.
Auslieferungshaft gegen drei der Verfolgten
Gegen drei der Verfolgten hat das OLG mit den aktuellen Beschlüssen die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Einer der Verfolgten soll der Leiter der nordhessischen "Zelle" gewesen sein, ein weiterer habe sich um die Vermarktung der Produkte gekümmert und der dritte um die finanziellen Belange. Die deutsche "Zelle" soll dabei in direkter Abhängigkeit zur kalabresischen Leitung in Italien gestanden haben, so das OLG.
"Farao_Marincola" rechtskräftig als mafiöse Vereinigung festgestellt
Das OLG führt aus, dass "Farao_Marincola" als mafiöse Vereinigung in Italien rechtskräftig festgestellt worden sei. Sie operiere in den italienischen Provinzen Crotone, Cosenza, Ciro und Ciro Marina sowie in Deutschland in getrennten Zellen in Nordhessen und im Raum Stuttgart.
Gastwirte werden zu Abnahme überteuerter Lebensmittel gezwungen
Die Mitglieder verübten gegen Personen und Vermögen gerichtete Straftaten, bei denen Waffen und Kriegswaffen zum Einsatz kommen könnten. Auf diese Weise habe sie in Kalabrien neben einer Vielzahl anderer Wirtschaftszweige unter anderem die Vermarktung von Weinen, Pizzahalbfertigprodukten und anderen Lebensmitteln unterwandert und unter ihre Kontrolle gebracht. Aus den italienischen Auslieferungsunterlagen ergebe sich, dass Deutschland primär als Absatzgebiet der in Kalabrien unter Kontrolle dieser kriminellen Vereinigung erzeugten Lebensmittel dienen sollte. Unter stillschweigender Bezugnahme auf die "Familien Farao_ Marincola" und ihrer "bei den kalabresischen Landsleuten ausgehenden einschüchternden Wirkung aufgrund der mit diesen Familien in Zusammenhang gebrachten schweren Straftaten", sollten die – meist italienischen – Gastwirte zur Abnahme von Lebensmitteln, insbesondere Weinen, gebracht werden. Dies häufig zu Preisen, die der Qualität dieser Waren nicht entsprachen. Der so erzielte Gewinn habe nach Kalabrien zurückfließen und dort der Finanzierung der kriminellen Vereinigung dienen sollen.
OLG bejaht Fluchtgefahr
Die von den italienischen Strafverfolgungsbehörden vorgelegten Auslieferungsunterlagen sind nach Bewertung des OLG ausreichend, den von italienischen Behörden erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Italien zu belegen und die erbetene Rechtshilfe zu gewähren. Da angesichts der Schwere des Vorwurfs Fluchtgefahr bestehe, sei die beantragte förmliche Auslieferungshaft anzuordnen.
Gegen weiteren Verfolgten Haft zu Durchführung der Auslieferung
Gegen einen weiteren Verfolgten hat das OLG die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet. Dieser Verfolgte hat sich mit seiner vereinfachten Auslieferung nach Italien einverstanden erklärt. Mit einer zeitnahen Durchführung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft sei zu rechnen, so das OLG.
Vorläufiger Auslieferungshaftbefehl gegen fünften Verfolgten aufgehoben
Schließlich hat das OLG einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl gegen den fünften Verfolgten aufgehoben. Diesen hatte die Generalstaatsanwaltschaft bereits am 08.03.2018 aus der Haft entlassen, da die Generalstaatsanwaltschaft nach Prüfung der umfangreichen Auslieferungsunterlagen bei ihm derzeit keine Haftgründe mehr gegeben sah. Das Auslieferungsverfahren ist weiter anhängig. Gegen die Beschlüsse ist kein Rechtsmittel möglich.