OLG Frankfurt am Main: Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" trotz minimalen Rucola-Anteils nicht irreführend

Die Bezeichnung eines Pestos als "I Pesti con Basilico e Rucola" ist auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5% deutlich unter den Anteilen der übrigen verwendeten Kräuter liegt, vorausgesetzt, das Pesto schmeckt auch nach Rucola. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.08.2019 entschieden (Az.: 6 U 133/18).

Rucola-Abbildung sticht auf Produkt hervor

Die Beklagte vertreibt unter anderem das Produkt "I Pesti con Basilico e Rucola". Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text "Pesto mit Basilikum und Rucola". Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Dabei nimmt der Rucola optisch etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt unter anderem folgende Anteile aus: 20,7% Basilikum, 11,8% Petersilie und 1,5% Rucola. Das Pesto schmeckt auch nach Rucola.

Verbraucherschützer rügten Irreführung

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er rügte die Aufmachung des Produkts als irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5%. Das Landgericht wies den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurück. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Prozentualer Rucola-Anteil in Zutatenverzeichnis korrekt angegeben

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des sogenannten Durchschnittsverbrauchers. Dabei seien die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten irregeführt wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.

Geschmackserwartung wird erfüllt

Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein, wobei die Gesamtwirkung der Verpackung zu prüfen sei. Davon sei hier indes nicht auszugehen. Laut OLG ist auch eine nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden. Die Produktbezeichnung sowie die Etikettierung riefen beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.

Abstraktes Mengenverhältnis allein lässt keine Aussage über Geschmacksabbildung zu

Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien, so das OLG weiter. Allein das Mengenverhältnis von Zutaten lasse keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu. Überzeugend verweise deshalb die Beklagte darauf, die Zutat "Rucola" aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.08.2019 - 6 U 133/18

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2019.