Drohender Arbeitsplatzverlust kann Fahrverbot entgegenstehen

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 km/h indiziert die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes vorliegen. Dies bedarf jedoch laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. 

Auf Autobahn mindestens 43 km/h zu schnell gefahren

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 3 im April 2021 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde deshalb im Mai 2021 nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom November 2021 die Geldbuße auf 320 Euro fest und hob das Fahrverbot auf. Der Betroffene hatte unter anderem darauf hingewiesen, seit dem 01.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das AG sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.

Vorliegender Verkehrsverstoß zieht regelmäßig Fahrverbot nach sich

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte am 26.04.2022 zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (Az.: 3 Ss-OWi 415/22). Die Feststellungen des AG deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160 Euro und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt. "Bei dieser Zuwiderhandlung ist ein grober beziehungsweise beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf", betonte das OLG.

Härtefall darf nicht nur auf Behauptungen des Betroffenen gestützt werden

Sei trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen, könne zwar von einem Fahrverbot abgesehen werden, so das OLG weiter. Dies sei etwa anzunehmen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteilsfeststellungen. Die Feststellungen des AG beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien. Das OLG hat die Sache an das AG zurückverwiesen, damit es weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.04.2022 - -OWi 415/22

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2022.