Rechtsanwalt und Patentanwalt derselben Sozietät reisten getrennt zum Prozesstermin
Die Parteien führten eine Kennzeichenstreitsache vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Streitig war die Berechtigung der Beschwerdeführerin, Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unternehmensnamens der Beschwerdegegnerin auf ihre Internetseiten umzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hatte sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zur Interessenwahrnehmung eingeschaltet. Beide gehörten derselben Sozietät in Leipzig an. Zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main reisten der Patentanwalt im eigenen Auto und der Rechtsanwalt mit der Bahn an.
LG setzte Reisekosten beider Anwälte gegen die unterlegene Klägerin fest
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beschwerdeführerin verurteilt, 65% der entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenerstattungspflicht erstreckte sich gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss sowohl auf die anteilige Erstattung der Bahn- als auch der Autokosten der Anwälte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
OLG: Gegenanwälte hatten keine Verpflichtung zur kostensparenden gemeinsamen Anreise
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin müsse sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch die des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin erstatten. Es bestehe keine Verpflichtung einer gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handele es sich um getrennte Posten. Ein Anwalt sei nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern. Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen.