Eine in Luxemburg ansässige Minderheitsaktionärin der Waffenherstellerin H&K AG verlangte vom damaligen Mehrheitsaktionär die Übertragung weiterer Aktien des Unternehmens. Hintergrund sind Ansprüche auf vorzeitige Rückzahlung von Darlehen, die dem Beklagten unter Verpfändung von rund 15 Millionen H&K Aktien gewährt worden waren. Die Klägerin behauptete, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ausgesprochen zu haben und begehrte vor dem Landgericht Frankfurt die Feststellung, dass gemäß den Regelungen in den Darlehensverträgen die verpfändeten Aktien an sie übertragen wurden. Hilfsweise machte sie die Übertragung der Aktien geltend. Das LG nahm an, dass die Aktien übertragen worden seien (Urteil vom 25.2.2022 - Az. 2-02 O 213/21).
In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr entschieden, dass mangels hinreichender Bestimmtheit der betroffenen Aktien zwar noch keine wirksame Übertragung der Aktien auf die Klägerin erfolgt sei, die Klägerin aber von dem Beklagten verlangen könne, dass er der Einigung über die Übertragung von knapp 14 Millionen der insgesamt rund 15 Millionen verpfändeten Aktien auf die Klägerin zustimme (Urteil vom 15.12.2023 -17 U 66/22). Die Parteien hätten hinsichtlich gut 13 Millionen Aktien einen wirksamen Teilvergleich geschlossen, mit dem sich der Beklagte zur Übereignung der Aktien verpflichtet habe.
Die nach den außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen notwendige Freigabe zum Erwerb der Aktien sei bestandskräftig erteilt worden. Damit scheide eine weitere gerichtliche Überprüfung des Bescheides auf seine Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit aus. Die Zustimmung zur Übertragung weiterer knapp 1 Millionen Aktien könne die Klägerin nicht aufgrund der Regelungen des maßgeblichen Darlehensvertrags verlangen, weil der Beklagte für die Barzahlung optiert habe.