Jugendstrafe auf Bewährung wegen Leichenschändung in Syrien

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Amin M. wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der 27-Jährige 2013 als Kämpfer der "Freien Syrischen Armee" die Leiche eines Soldaten der syrischen Streitkräfte geschändet und mit ihr wie ein Großwildjäger für Fotos posiert.

Leiche eines Soldaten der syrischen Streitkräfte geschändet

Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte im Dezember 2013 als Kämpfer der "Freien Syrischen Armee" (FSA) bei Gefechten um die Stadt Homs an der Schändung eines getöteten Soldaten der syrischen Streitkräfte beteiligt. Aus Wut auf das Regime und das Militär, angestachelt durch Mitkämpfer und als Reaktion auf die Luftangriffe ließ sich der Angeklagte dabei filmen, wie er dem getöteten Soldaten mit dem beschuhten Fuß in den Bauch trat und über das Gesicht fuhr und ihn dabei als "Hund" bezeichnete. Ferner posierte der Angeklagte für mehrere Lichtbilder mit dem getöteten syrischen Soldaten, wobei er einen Fuß nach Art eines Großwildjägers, der ein Tier erlegt hat, auf die Brust des Toten stellte. Im November 2015 reiste der Angeklagte nach Deutschland ein, wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft, bis er im Juli 2022 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde.

OLG: Jugendstrafe auf Bewährung wegen Kriegsverbrechens gegen Personen

Das OLG hat den Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Den Haftbefehl hat es aufgehoben. Da der Angeklagte zur Tatzeit erst 18 Jahre alt und seine Entwicklung verzögert gewesen sei, habe der Senat Jugendstrafrecht angewendet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden, weil der nicht vorbestrafte Angeklagte sich seit Begehung der Tat straffrei geführt habe und ihm im Laufe des Vollzugs einer circa einjährigen Untersuchungshaft das von ihm begangene Unrecht in besonderem Maße verdeutlicht worden sei. Hinzu komme, dass der Angeklagte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik eine positive Entwicklung genommen habe. Er lebe seit 2019 in einer stabilen Partnerschaft und habe eine Familie ge- sowie einen gemeinsamen Wohnsitz begründet und sei – im Rahmen seiner gesundheitlichen und der ausländerrechtlichen Möglichkeiten – beruflichen Beschäftigungen nachgegangen. Der für die nach der Strafaussetzung erforderlich werdenden Entscheidungen zuständige Jugendrichter werde dem Angeklagten zudem Auflagen und Weisungen erteilen, die diese positive Entwicklung stützen sollen.

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2022.